AGB
Stand: November 2025. Maßgeblich ist die mit dem jeweiligen Angebot übermittelte Fassung.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Küstenweb GmbH über die Bereitstellung der Software „MWFewoManager“ als Mietsoftware auf Servern des Mieters
1. Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand des Vertrags ist die entgeltliche und zeitlich auf die Dauer des Vertrags begrenzte Gewährung der Nutzung der „MWFewoManager“ Software (nachfolgend „Software“) durch die Küstenweb GmbH (nachfolgend: Vermieter) im Unternehmen des Mieters auf einem von diesem bereitgestellten Server für die im Angebot genannten Domains.
(2) Geschäftsbedingungen des Mieters oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Vermieter ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Vermieter auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Mieters oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
2. Softwareauslieferung und Installation
Der Vermieter liefert die Software an den Mieter per Installation auf einem vom Mieter bereitzustellenden Server, der in der Anlage 1 “Systemvoraussetzungen” genannten Voraussetzungen erfüllen muss.
3. Instandhaltung
(1) Der Vermieter ist zur Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software während der Vertragslaufzeit ("Instandhaltung") verpflichtet. Die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Software und die vom Mieter zu erfüllenden Betriebsvoraussetzungen (z.B. Hardware, Betriebssystem, etc.) bestimmen sich nach Maßgabe der Anlage 1 “ Systemvoraussetzungen” . Zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflicht zur Instandhaltung wird der Vermieter die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlichen Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchführen.
(2) Der Vermieter ist zu einer Änderung oder einer Anpassung der Software nur dann verpflichtet, wenn eine solche Änderung oder Anpassung zur Instandhaltung der Software nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich ist. Im Übrigen ist der Vermieter zu einer Änderung, Anpassung und Weiterentwicklung der Software nur dann verpflichtet, wenn die Parteien dies gesondert vereinbaren. Ohne eine solche gesonderte Vereinbarung ist der Vermieter insbesondere nicht zu einer Weiterentwicklung der Software verpflichtet.
4. Nutzungsumfang und -rechte
(1) Mit vollständiger Zahlung der Miete nach Maßgabe der Ziffer 6 dieser Bedingungen wird der Vermieter dem Mieter das nicht-ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare, zeitlich auf die Vertragslaufzeit und örtlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkte Recht einräumen, die Software in dem in diesem Software-Mietvertrag eingeräumten Umfang für die vertraglich festgelegten Domains zu nutzen. Zur vertragsgemäßen Nutzung der Software gehören das Anzeigen und das Ablaufenlassen der zur Verfügung gestellten Software.
(2) Im Übrigen ist der Mieter zu einer Vervielfältigung nicht berechtigt, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
(3) Der Mieter ist nicht berechtigt, die Software und sonstige mitgelieferte Begleitmaterialien an Dritte zu veräußern oder in sonstiger Art und Weise (insbesondere durch Vermieten oder Verleihen) Dritten zu überlassen. Ausgenommen von dem in Satz 1 niedergelegtem Verbot der Weiterveräußerung und Überlassung der Software ist die für diesen Vertrag vorausgesetzt Nutzung der Software im Zusammenhang mit Kunden des Mieters und die Überlassung der Software an solche Dritte, denen kein selbständiges Gebrauchsrecht eingeräumt wird und die hinsichtlich der Nutzung der Software den Weisungen des Mieters unterliegen.
(4) Der Mieter ist nicht berechtigt, die Software zu verändern und zu bearbeiten, es sei denn, es handelt sich bei der Änderung bzw. Bearbeitung um eine für die vertragsgemäße Nutzung der Software erforderliche Beseitigung eines Mangels, mit welcher sich der Vermieter in Verzug befindet.
(5) Die vorstehenden Rechte gelten ausschließlich für die im Angebot ausdrücklich genannten Domains. Der Mieter kann nach Bedarf die Anzahl der Domains nach den jeweils geltenden Konditionen des Vermieters ändern.
5. Pflichten des Mieters
(1) Dem Mieter obliegt es, seinen Datenbestand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns regelmäßig zu sichern. Er wird insbesondere unmittelbar vor jeder Installation und/oder sonstigem Eingriff durch den Vermieter oder durch von diesem beauftragte Dritte eine vollständige Datensicherung sämtlicher System- und Anwendungsdaten vornehmen. Die Datensicherungen sind so zu verwahren, dass eine jederzeitige Wiederherstellung der gesicherten Daten möglich ist.
(2) Die vom Mieter gemäß Abs. 1 zu erbringenden Leistungen stellen echte Verpflichtungen und nicht lediglich bloße Obliegenheiten dar.
6. Obhutspflicht
(1) Der Mieter ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen Vorsorge zu treffen und dadurch sicherzustellen, dass unbefugte Dritte nicht auf die Software, die Sicherungskopie, die Dokumentation sowie auf sonstige mitgelieferte Begleitmaterialien zugreifen können.
(2) Der Mieter ist insbesondere dazu verpflichtet, alle etwaig vorhandenen Kopien der Software einschließlich Sicherungskopien sowie alle dazugehörigen Dokumentationen an einem vor dem unberechtigten Zugriff Dritter geschützten Ort zu verwahren. Die Kosten für die Aufbewahrung trägt der Mieter.
7. Gewährleistung
(1) Der Mieter hat dem Vermieter jegliche Mängel unverzüglich anzuzeigen.
(2) Im Rahmen der Mängelbeseitigung hat der Vermieter ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung.
(3) Der Mieter hat dem Vermieter den zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Zugriff auf die Software und auf die Dokumentation zu ermöglichen.
(4) Die Gewährleistung für nur unerhebliche Minderungen der Tauglichkeit der Leistung wird ausgeschlossen.
(5) Die verschuldensunabhängige Haftung gem. § 536a Abs. 1 BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen, ist ausgeschlossen.
8. Haftung
(1) Die Parteien haften unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Unbeschadet der Fälle unbeschränkter Haftung gemäß Abs. 1 haften die Parteien einander bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf, allerdings beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Rahmen schriftlich von einer Partei übernommener Garantien.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten auch zu Gunsten von Mitarbeitern, Vertretern und Organen der Parteien.
(5) Der Vermieter haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.
9. Miete und Zahlungsbedingungen
(1) Die monatlich zu zahlende Miete ergibt sich aus dem Angebot.
(2) Das monatlich zu zahlende Entgelt wird bei Änderungen in der Anzahl der Domains entsprechend angepasst.
(3) Die vom Mieter geschuldete Miete ist im Voraus zu entrichten und wird am 3. Werktag eines jeden Monats zur Zahlung fällig.
10. Vertragslaufzeit und Beendigung
(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform.
11. Rückgabe und Löschung
(1) Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, die Nutzung der Software einzustellen und die Software sowie sämtliche Programmkopien (einschließlich Sicherungskopien) sowie alle überlassenen Dokumentationen, Materialien und sonstige Unterlagen an den Vermieter zurückzugeben. Die Rückgabe erfolgt auf eigene Kosten des Mieters.
(2) Hat der Vermieter dem Mieter die Software auf dessen Server installiert, so steht es ihm frei, auf die Rückgabe nach Maßgabe zu verzichten und stattdessen von dem Mieter die Löschung der Software sowie sonstiger Programmkopien und die Vernichtung der überlassenen Dokumentationen, Materialien und sonstigen Unterlagen zu verlangen.
(3) Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, sämtliche installierte Programmkopien und etwaige gespeicherte Dokumentationen vollständig und endgültig von all seinen Servern zu löschen.
(4) Jede Nutzung der Software nach Beendigung des Mietverhältnisses ist unzulässig.
(5) Die Software ist mit einer automatischen Verschlüsselung versehen, die ohne Zugriff des Anbieters auf die Systeme des Mieters mit Ablauf des Vertragsverhältnisses aktiviert wird. Die Nutzung der Software ist dann für den Mieter nicht mehr möglich. Von der Verschlüsselung sind die Daten des Mieters nicht betroffen. Im Falle der Vertragsverlängerung ist der Anbieter berechtigt, das Datum für die automatische Verschlüsselung entsprechend anzupassen.
12. Datenschutz; Geheimhaltung
(1) Die Parteien gewährleisten die Einhaltung der für sie jeweils geltenden anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
(2) Sofern und soweit der Vermieter im Rahmen der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogene Daten des Mieters hat, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen. In diesem Fall wird der Vermieter die entsprechenden personenbezogenen Daten allein nach den dort festgehaltenen Bestimmungen und nach den Weisungen des Mieters verarbeiten.
(3) Der Vermieter verpflichtet sich, über alle vertraulichen Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnissen), die er im Zusammenhang mit diesem Vertrag und dessen Durchführung erfährt, Stilschweigen zu bewahren und diese nicht gegenüber Dritten offenzulegen, weiterzugeben oder auf sonstige Art zu verwenden. Vertrauliche Informationen sind dabei solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit der Vermieter aus den Umständen erkennt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, soweit der Vermieter gesetzlich oder aufgrund bestands- bzw. rechtskräftiger Behörden- oder Gerichtsentscheidung zur Offenlegung der vertraulichen Information verpflichtet ist.
13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Für diesen Vertrag sowie alle Ansprüche, Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten der Parteien aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Lübeck, Deutschland.
14. Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrages unwirksam oder nicht durchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt. Die Parteien werden solche Regelungen durch wirksame und durchführbare Regelungen ersetzen, die dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck sowie dem Willen der Parteien möglichst gleichkommen. Entsprechendes gilt für unbeabsichtigte Regelungslücken.
(2) Die Parteien dürfen diesen Software-Mietvertrag sowie Rechte und Pflichten aus diesem Software-Mietvertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen.
(3) Soweit nicht ausdrücklich im Vertrag abweichend vorgesehen bedürfen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages der Textform (mindestens E-Mail), auch der Verzicht auf dieses Formerfordernis. § 305b BGB bleibt hiervon unberührt.
Anlage 1: Systemvoraussetzungen
| Komponente | Mindestanforderung | Empfehlung | Hinweise zur Konfiguration |
|---|---|---|---|
| Betriebssystem (L) | Eine aktuell vom Hersteller unterstützte 64-Bit-Version von Linux (z.B. Debian, Ubuntu LTS, CentOS/RHEL-Derivat). | Ubuntu LTS 22.04 oder neuer oder Debian 12 (Bookworm) oder neuer. | Der Kunde ist für die regelmäßige Einspielung von Sicherheitsupdates des OS verantwortlich. |
| Webserver (A) | Apache HTTP Server ab Version 2.4 mit aktivem mod_rewrite-Modul. | Apache HTTP Server 2.4.x | Es müssen .htaccess-Dateien erlaubt sein (AllowOverride All). |
| Datenbank (M) | MySQL ab Version 8.0 oder MariaDB ab Version 10.6. | MariaDB 10.11 (LTS) oder MySQL 8.0.x | Die Datenbank muss die Zeichenkodierung UTF-8 oder UTF-8mb4 unterstützen. |
| PHP (P) | PHP in einer aktiv von den PHP-Entwicklern unterstützten Minor-Version (aktuell PHP 8.2 oder PHP 8.3). | Die aktuellste von den PHP-Entwicklern empfohlene Minor-Version. | Ältere PHP-Versionen (z.B. 8.0 und früher), deren Support ausgelaufen ist, werden nicht unterstützt. |
| PHP-Erweiterungen | Die folgenden PHP-Module müssen aktiviert und korrekt installiert sein: php-curl, php-gd, php-mbstring, php-mysql (oder php-mysqli/php-pdo), php-xml, php-zip, php-dom, php-pcre, php-intl, php-pdo, php-zlib, php-json, php-imagick oder php-gmagick, php-fileinfo, php-sodium, php-bcmath. | Zusätzlich: php-opcache (aktiviert und konfiguriert). | |
| Hardware – CPU | 64-Bit-Prozessor mit mindestens 2 Kernen (virtuell oder physisch). | 4 Kerne oder mehr. | Die Leistung muss für die erwartete Nutzerlast ausreichend dimensioniert sein. |
| Hardware – RAM | Mindestens 4 GB Arbeitsspeicher (RAM) für das Gesamt-System. | 8 GB RAM oder mehr. | Es muss sichergestellt sein, dass dem Web- und Datenbankprozess ausreichend RAM zugewiesen wird. |
| Hardware – Festplatte | Mindestens 50 GB freier Speicherplatz (SSD empfohlen). | SSD-Festplatten für Datenbank und Applikation. | Der Platzbedarf kann je nach Datenvolumen (Bilder, Dokumente) stark variieren und ist vom Kunden zu überwachen. |
| Sicherheit (SSL/TLS) | Für den Produktivbetrieb muss die Verbindung über HTTPS (Port 443) erfolgen. | TLS Version 1.3 | Erforderlich ist ein gültiges, nicht selbstsigniertes SSL/TLS-Zertifikat. |
| Sonstiges | Möglichkeit zur Einrichtung von Cronjobs (geplanten Aufgaben). | Ausführung minütlich je nach Bedarf der Software. |
Allgemeine Vertragsbedingungen der Küstenweb GmbH für weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Software „MWFewoManager“
1. Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand dieses Vertrages ist die entgeltliche Erbringung von Leistungen der Küstenweb GmbH („Auftragnehmer“) im Zusammenhang mit der Software „MWFewoManager“ im Rahmen von Stundenkontingenten.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
2. Leistungen des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer ist Anbieter der Software „MWFewoManager“. Die Überlassung und Nutzung dieser Software ist nicht Gegenstand dieses Vertrages, sondern erfolgt auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung.
(2) Je nach Vereinbarung zwischen den Parteien erbringt der Auftragnehmer folgende Leistungen für den Auftraggeber:
- Anpassungs- und Entwicklungsleistungen für die gesondert erworbene Standardsoftware „MWFewoManager“;
- Einrichtung und On-Boarding der Software „MWFewoManager“;
- Webseitendesign /-erstellung im Hinblick auf Einsatz der Software „MWFewoManager“;
- Anbindung an Channel Partner Destination Solution;
(3) Einrichtung, On-Boarding und Schulungen erfolgen als dienstvertragliche Leistungen; Individualprogrammierungen und Webseitendesign / -erstellung sind werkvertragliche Leistungen.
(4) Soweit nicht anders vereinbart, erbringt der Auftragnehmer seine Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
(5) Entwickelt der Auftragnehmer Software, erfolgt die Überlassung ausschließlich im Objektcode.
(6) Inhalt und Umfang der Leistungen werden von den Parteien mindestens in Textform (E-Mail) vereinbart. Änderungen und Ergänzungen des Inhalts bzw. des Umfangs der Leistungen sind nur dann wirksam vereinbart, wenn sie mindestens in Textform beauftragt und vom Auftragnehmer ausdrücklich in Textform bestätigt wurden.
(7) Bei der Entwicklung von Software ist es dem Auftragnehmer ohne gesonderte Zustimmung gestattet, Dritthersteller- und Open Source Softwarekomponenten einzubeziehen. Eine Aufstellung über solche Komponenten ist nicht geschuldet.
(8) Der Auftragnehmer kann sich ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers zur Vertragserfüllung der Unterstützung Dritter bedienen.
(9) In diesem Vertrag nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht geschuldet. Insbesondere ist der Auftragnehmer ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht zur Überlassung von Quellcode, zur Erstellung einer Dokumentation oder zu Installation, Einrichtung, Pflege oder Weiterentwicklung von Programmierungen (z.B. im Fall von Änderungen der Systemumgebung des Auftraggebers oder der FeWo-Software) sowie zu Schulungen und Einweisungen verpflichtet.
3. Pflichten des Auftraggebers
(1) Über die ausdrücklich genannten Mitwirkungsleistungen hinaus wird der Auftraggeber die Mitwirkungsleistungen erbringen, die für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erforderlich und allgemein üblich sind, und dem Auftragnehmer insbesondere
- a) alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen und
- b) Zugang zu seinen IT-Systemen einräumen, sofern diese Leistungen vertraglich nicht dem Pflichtenkreis des Auftragnehmers zugeordnet wurden.
(2) Dem Auftraggeber obliegt es, seinen Datenbestand mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns regelmäßig zu sichern. Er wird insbesondere unmittelbar vor jeder Installation und/oder sonstigem Eingriff durch den Auftragnehmer oder durch von diesem beauftragte Dritte eine vollständige Datensicherung sämtlicher System- und Anwendungsdaten vornehmen. Die Datensicherungen sind so zu verwahren, dass eine jederzeitige Wiederherstellung der gesicherten Daten möglich ist.
(3) Die vom Auftraggeber zu erbringenden Leistungen stellen echte Verpflichtungen und nicht lediglich bloße Obliegenheiten dar. Erbringt der Auftraggeber vereinbarte oder erforderliche Mitwirkungsleistungen nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß, verlängern sich etwaige Liefer- und Leistungstermine entsprechend. Ansprüche und Rechte des Auftragnehmers wegen nicht ordnungsgemäß erbrachter Mitwirkungsleistungen bleiben unberührt.
4. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die einer Partei eine Leistung oder Obliegenheit wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen die betroffene Partei, die Erfüllung dieser Verpflichtung oder Obliegenheit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Ist aufgrund der Art der Behinderung nicht zu erwarten, dass die Leistung innerhalb zumutbarer Zeit erbracht wird, ist jede Partei berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils der Leistung ganz oder teilweise von diesem Vertrag zurückzutreten.
5. Vergütung und Abrechnung
(1) Die Vergütung erfolgt aufwandsbezogen auf Stundenbasis im 0,25 Std.-Takt.
(2) Reguläre Abrechnung nach Aufwand: Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen auf Grundlage des im Angebot genannten Stundensatzes.
(3) Abrechnung auf Basis von Stundenkontingenten: Der Auftraggeber kann bei dem Auftragnehmer Stundenkontingente mit vergünstigtem Einzelpreis erwerben. Die Anzahl der Stunden und Preise ergeben sich aus dem Angebot. Reichen die erworbenen Stunden für die Vollendung einer beauftragten Leistung nicht aus, kann der Auftraggeber weitere Stundenkontingente erwerben. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, seine Leistungen fortzusetzen, wenn die vom Auftraggeber erworbenen Stunden verbraucht sind. Hierüber wird er den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist informieren. Etwaige vereinbarte Fristen und Termine für die Fertigstellung gelten bis zum Erwerb neuer Stundenkontingente als ausgesetzt. Der Auftragnehmer wird seine Leistungen innerhalb angemessener Frist nach Erwerb zusätzlicher Entwicklungsstunden wieder aufnehmen.
(4) Die erbrachten Leistungen werden monatlich nachträglich in Rechnung gestellt. Rechnungen sind mit Zugang zur Zahlung fällig.
(5) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preisangaben zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
(6) Endet der Vertrag vorzeitig, hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf die Vergütung, die seinen bis zur Beendigung dieses Vertrags erbrachten Leistungen entspricht.
6. Abnahme
(1) Soweit der Auftragnehmer werkvertragliche Leistungen erbringt, erfolgt die Abnahme der Leistungen nach deren Fertigstellung und Mitteilung an den Auftraggeber.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Mitteilung zu prüfen und etwaige Mängel schriftlich und detailliert anzuzeigen.
(3) Erfolgt innerhalb der Frist nach Abs. 2 keine schriftliche Mängelanzeige, in der mindestens ein wesentlicher Mangel genannt ist, gilt die Leistung als abgenommen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(4) Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, sobald der Auftraggeber die Leistung produktiv nutzt oder in Betrieb nimmt.
(5) Weitergehende Rechte des Auftragnehmers bleiben unberührt.
7. Rechte an Individualprogrammierungen und Websitegestaltungen
(1) Mit Abnahme erhält der Auftraggeber das nicht-ausschließliche, nicht-übertragbare, dauerhafte Recht, die entwickelte Software im Objektcode bzw. die entwickelte Website für eigene interne Geschäftszwecke des Auftraggebers zu verwenden. Eine Weitergabe, Unterlizenzierung oder sonstige Überlassung an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.
(2) Soweit in Programmierungen Open Source- oder Drittanbieter-Softwarekomponenten enthalten sind, gelten hierfür ausschließlich die jeweils maßgeblichen Lizenzbedingungen.
8. Sach- und Rechtsmängel bei werkvertraglichen Leistungen (Programmierungen, Websiteerstellung)
(1) Mängelansprüche bestehen im Falle der Erstellung von Programmierungen und Websites nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit. Beschreibungen der Leistungen des Auftragnehmers gelten ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung nicht als Garantie. Bei Update-, Upgrade- und neuen Versionslieferungen sind die Mängelansprüche auf die Neuerungen der Update-, Upgrade- oder neuen Versionslieferung gegenüber dem bisherigen Versionsstand beschränkt.
(2) Verlangt der Auftraggeber wegen eines Mangels Nacherfüllung, so hat der Auftragnehmer das Recht, zwischen Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung zu wählen. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach einer ersten ergebnislos verstrichenen Frist eine weitere angemessene Nachfrist gesetzt hat und auch diese ergebnislos verstrichen ist oder wenn eine angemessene Anzahl an Nachbesserungs-, Ersatzlieferungs- oder Ersatzleistungsversuchen ohne Erfolg geblieben sind, kann der Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern und Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Nacherfüllung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion oder eines work-around erfolgen. Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder nur unerheblich, so ist der Auftragnehmer unter Ausschluss weiterer Mängelansprüche berechtigt, den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen seiner Versions-, Update- und Upgrade-Planung zu beheben
(3) Mängel sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome, schriftlich zu rügen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Auftraggebers bleiben unberührt.
(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate.
9. Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Unbeschadet der Fälle unbeschränkter Haftung gemäß Abs. 1 haftet der Auftragnehmer bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf, allerdings beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Rahmen schriftlich von einer Partei übernommene Garantien.
(4) Die vorstehenden Absätze gelten auch zu Gunsten von Mitarbeitern, Vertretern und Organen des Auftragnehmers.
(5) Der Auftragnehmer haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.
10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Für diesen Vertrag sowie alle Ansprüche, Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten der Parteien aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Lübeck, Deutschland.
11. Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrages unwirksam oder nicht durchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt. Die Parteien werden solche Regelungen durch wirksame und durchführbare Regelungen ersetzen, die dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck sowie dem Willen der Parteien möglichst gleichkommen. Entsprechendes gilt für unbeabsichtigte Regelungslücken.
(2) Soweit nicht ausdrücklich im Vertrag abweichend vorgesehen bedürfen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages der Textform (mindestens E-Mail), auch der Verzicht auf dieses Formerfordernis. § 305b BGB bleibt hiervon unberührt.